Lieferungen in die Schweiz
Aufgrund zahlreicher Anfragen aus der Schweiz haben wir mit Lieferungen
in die Schweiz begonnen. Wir haben bereits viele Matratzen geliefert.
Wir bedanken uns bei unseren Schweizer Kunden.
Wir lieferen in die Schweiz aber haben Bedingungen/Bemerkungen.
1) Wir senden nur Matratzen bis 90x160 in die Schweiz;
2) Bei Bestellung von 2 oder mehrere Matratzen kaufen Sie 2x die Matratze
3) Die Packungsgrößen unterscheiden sich von den Matratzengrößen.
Der Zoll gibt Ihnen die Paketgrößen. Das ist nicht Ihre bestellte Matratzengröße.
Wir rollen die Matratzen auf oder falten sie in zwei Hälften,
damit sie leichter geliefert werden können;
4) Selbstverständlich können wir Ihre Bestellung auch an eine Paketstation in
Deutschland liefern.
In diesem Fall geben Sie die Details der Paketstation und Ihre Postfachnummer an
während Ihrer Bestellung;
5) Was ist § 13b UStG und wie betrifft mich das?
Was ist § 13b UStG - Übergang der Steuerschuldnerschaft?
Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sonstige
Leistung erbringt, die gesetzliche Umsatzsteuer. Hiervon gibt es die Ausnahme, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)
an das Finanzamt abzuführen hat.
Warum gibt es § 13b UStG?
§ 13b UStG wurde aus zwei Gründen eingeführt:
Zum einen erleichtert diese Regelung die umsatzsteuerliche Abwicklungen
bei Leistungen im Ausland. Sonst müsste jeder Unternehmer, der für
einen ausländischen Unternehmer tätig wird, im Ausland eine Umsatzsteuererklärung
abgeben. Durch § 13b UStG geht diese Erklärungspflicht auf den Leistungsempfänger über,
der ohnehin im Empfängerland steuerlich erfasst ist. Zum anderen wurde § 13b UStG als Sicherungsmaßnahme gegen Umsatzsteuerhinterziehungen eingeführt.
In der Vergangenheit wurden oft Vorsteuern aus Rechnungen von ausländischen
Subunternehmen oder im Rahmen von „Karussellgeschäften“ gezogen; die Umsatzsteuer
wurde jedoch von diesen Subunternehmern oder den „Missing Tradern“ nie abgeführt.
Wann entsteht die Umkehr der Steuerschuldnerschaft?
Für einen Übergang der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge) gibt es 11 Fallkonstellationen:
1. Ein Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland oder aus dem sonstigen Ausland (Drittland)
erbringt eine Werklieferung oder sonstige Leistung an Ihr Unternehmen.
Beispiel: Ein niederländischer Rechtsanwalt berät einen deutschen
Unternehmer – Steuerschuldner wird der deutsche Unternehmer, nicht der Rechtsanwalt.
2. Ein Unternehmen verkauft ein Betriebsgrundstück an einen anderen Unternehmer unter Verzicht auf die
Steuerbefreiung (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen).
Beispiel: Ein Stahlunternehmen verkauft eine Lagerhalle an eine benachbarte Produktionsfirma –
Steuerschuldner wird die Produktionsfirma, nicht das Stahlunternehmen.
3. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen)
– wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt (10-%-Grenze).
Beispiel: Ein Maler wird von einem Baugeschäft beauftragt die Fassade zu verputzen – Steuerschuldner
ist das Baugeschäft, nicht der Maler.
4. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen für Unternehmer, welche selbst Gebäude reinigen.
Beispiel: Eine selbstständige Reinigungskraft putzt auch für eine Gebäudereinigungsfirma als
Subunternehmerin – Steuerschuldnerin ist die Gebäudereinigungsfirma, nicht die Reinigungskraft.
5. Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen lt. Anlage 3 zum UStG an einen
Unternehmer (z. B. Eisenspäne aus Produktionsabfällen werden von einem Recyclingunternehmer zum
Schrottpreis vergütet).
6. Die Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von 325 Tausendstel an einen Unternehmer.
7. Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer
außerhalb des Insolvenzverfahrens.
8. Der Emissionshandel durch Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhaus
Emissionshandelsgesetzes.
9. Die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmens unter
den Bedingungen des § 3g UStG.
10.Die Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielkonsolen sowie integrierten
Schaltkreisen, wenn das Entgelt für die Lieferung mehr als 5.000 EUR beträgt.
11.Die Lieferung von edlen und unedlen Metallen gem. Anlage 4 zum UStG, wenn das Entgelt für die
Lieferung mehr als 5.000 EUR beträgt.
Damit wollen wir unnötigen Missverständnissen vorbeugen und Ihnen
als Kunde schnell und unkompliziert weiterhelfen.
Vielen dank für Ihr Verständnis.
www.babymatratzenachmass.de